(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
- 3.
- dass nur Arbeitnehmer wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 4.
- dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 5.
- dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
- 6.
- die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter; soweit Arbeitnehmervertreter nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, ist hierauf hinzuweisen;
- 6a.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 6b.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Gesamterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 6c.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6d.
- 7.
- dass die in § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes genannten Personen nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein können;
- 8.
- dass der Betriebsrat und die Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 9.
- die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss (§ 6 des Gesetzes);
- 10.
- dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;
- 11.
- dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;
- 11a.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. März 2022 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;
- 12.
- dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 8) eingereicht sind;
- 13.
- wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
- 14.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 15.
- 16.
- dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 17.
- die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3).