(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des
§ 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des
§ 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde.
(2) Wurde der Geschlechteranteil nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Wurde der Geschlechteranteil nach
§ 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach
§ 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.