Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
WOBINDG
/
§ 24
WOBINDG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
§ 24
Verwaltungszwang
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L