(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von
§ 132 Absatz 3,
§ 133 Absatz 1,
§ 133a Absatz 1 sowie
§ 56 des Geldwäschegesetzes und
§ 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von
§ 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.