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WINZMEISTPRV
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§ 10
WINZMEISTPRV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
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