Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der
§ 536a Abs. 2 Nr. 2,
§ 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet.
§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.