Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
WERTAUSGLG
/
§ 22
WERTAUSGLG
Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz)
§ 22
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Beteiligten zuzustellen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L