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WEINFONDSV_2008
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§ 7
WEINFONDSV_2008
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
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