(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1.
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (
§ 13 Absatz 2) und
- 2.
Erstattung von Auslagen (
§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.