(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
- 1.
- Verweis,
- 2.
- strenger Verweis,
- 3.
- Disziplinarbuße,
- 4.
- strenge Disziplinarbuße,
- 5.
- Ausgangsbeschränkung,
- 6.
- strenge Ausgangsbeschränkung,
- 7.
- Disziplinararrest,
- 8.
- strenger Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
- 1.
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
- 2.
- bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
- a)
- Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
- b)
- strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
- c)
- Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
- d)
- strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.