Gesetz.sh
WDO_2025

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.