Gesetz.sh
WBSTIFTG

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
§ 12 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.