Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
WASVERSSTATV
/
§ 6
WASVERSSTATV
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
§ 6
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle