Gesetz.sh
WASTRVERMRG

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
§ 9 

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.