Gesetz.sh
WASTRVERMRG

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
§ 3 

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.