Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
WASTRGGEMGEBRERMV
/
§ 3
WASTRGGEMGEBRERMV
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle