Gesetz.sh
WASTRGGEMGEBRERMV

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
§ 3 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.