Gesetz.sh
WASTRABG

Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 6 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.