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WASSIG
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§ 37
WASSIG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Quelle