Gesetz.sh
WAHLO_POST_2002

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
§ 2 

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.