Gesetz.sh
VZOZ_V

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung - VZOZÜV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.