Gesetz.sh
VWVFG

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 11 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.