Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
VWGO
/
§ 72
VWGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 72
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L