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VWGMBH_G
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§ 14
VWGMBH_G
Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Quelle