Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an
- 1.
- die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Daten erforderlich sind zur Prüfung
- a)
- eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
- b)
- der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers,
- 2.
- die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind
- a)
- b)
- zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.