Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des
§ 60 Abs. 1 Satz 1, des
§ 61 Abs. 1 und der §
§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.