Von
§ 192 Absatz 5 Satz 2 und den §
§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach
§ 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.