(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen.
(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle zu jeder Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung zu protokollieren:
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- die übermittelnde öffentliche Stelle,
- 3.
- die für die Übermittlung verantwortliche Person und
- 4.
- den Übermittlungszeitpunkt.
(3) Die Verkehrsunternehmen haben zum Zwecke der Speicherung in der Verkehrsunternehmensdatei über eine vom Bundesamt betriebene Portalanwendung an die Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln:
- 1.
- das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
- a)
- vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, und
- b)
- unverzüglich nach Ende des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht,
- 2.
- das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
- a)
- vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und
- b)
- unverzüglich nach Ende des Einsatzes des Fahrzeugs,
- 3.
- die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
(4) Das Bundesamt hat folgende Daten in der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen:
- 1.
- das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- 2.
- das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- 3.
- die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14
- a)
- unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen oder
- b)
- an dem Tag, bis zu dem die Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres beschäftigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 hätte erfolgen müssen, falls die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist.