Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
VSCHWKRSCHV
/
§ 5
VSCHWKRSCHV
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
§ 5
Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L