Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
- 1.
- Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
- 2.
- ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
- a)
- von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
- b)
- von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
- c)
- von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.