(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).