Die Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden:
- 1.
zur Verteilung an die Berechtigten (
§ 27) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (
§ 46);
- 2.
gemäß einem nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den Rechten nicht verteilbar sind;
- 3.
gemäß einem nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten;
- 4.
gemäß einem nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (
§ 32).