Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
VFAUSBV
/
§ 2
VFAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik* (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung - VfAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L