Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen
§ 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §
§ 2, 3 oder
§ 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.