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VERSR_CKLG
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§ 12
VERSR_CKLG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
§ 12
Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (
§ 7
) als aufgelöst.
J
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L