Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach
§ 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von
§ 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.