Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
VERMSAMMLG
/
§ 4
VERMSAMMLG
Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte
§ 4
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle