Keine aufschiebende Wirkung haben 1.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie2.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.