(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die
- 1.
- monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,
- *2.
- vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,
- 3.
- jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.