Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
VERKKFMAUSBV_1999
/
§ 2
VERKKFMAUSBV_1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L