(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß
§ 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie
§ 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.