Gesetz.sh
VAG_2016

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
§ 183 Bekanntmachungen

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.
(2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.