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VAG_2016
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§ 181
VAG_2016
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
§ 181
Aufrechnungsverbot
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
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