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UZWG
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§ 14
UZWG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 14
Explosivmittel
Die Vorschriften der §
§ 9
bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.
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