(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- der Inhalt der Bekanntmachung
- a)
- zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- b)
- der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- c)
- bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
- d)
- 2.
- der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 3.
- die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 4.
- die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
- 5.
- der Bescheid
- a)
- zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
- b)
(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Umweltbundesamt und
- 2.
- für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist, das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen und zu betreiben.