Gesetz.sh
UVBKOSTERSTV

Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen (Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung - UVBKostErstV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.