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USTZUSTV
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§ 2
USTZUSTV
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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