(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in
§ 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in
§ 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach
§ 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des
§ 26a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten
§ 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und
§ 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.