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URKBEFRBELV
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§ 3
URKBEFRBELV
Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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