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§ 87i
URHG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 87i
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 10
Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
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