Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach
§ 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie
§ 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
§ 10 Abs. 1,
§ 31 sowie die §
§ 33 und 38 gelten entsprechend.